(3)Absatz 3Für Personen, die in Österreich gewerbliche Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz rechtmäßig ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung beantragen, sind vom Landeshauptmann die für den Herkunftsstaat nach den Art. 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen. Für Personen, die in Österreich gewerbliche Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz rechtmäßig ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung beantragen, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für den Herkunftsstaat nach den Art. 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.Für Personen, die in Österreich gewerbliche Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz rechtmäßig ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung beantragen, sind vom Landeshauptmann die für den Herkunftsstaat nach den Artikel 4 a, ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen. Für Personen, die in Österreich gewerbliche Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz rechtmäßig ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung beantragen, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für den Herkunftsstaat nach den Artikel 4 a, ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.