Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 372, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 372

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 372

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 372,
  1. Absatz einsDie auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf Grund des Paragraph 369, für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 367, Ziffer 25,, Paragraph 368, hinsichtlich der Anzeigen gemäß Paragraph 83, oder gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359, Absatz eins,) handelt.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032705

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P372/NOR40032705