Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 370, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 370

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 370

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 370,
  1. Absatz einsWurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
  2. Absatz eins aGeldstrafen können auch gegen juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften verhängt werden, wenn es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus den Paragraphen 365 m bis 365z (Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) ergeben, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft innehat.
  3. Absatz eins bJuristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können bei Verpflichtungen, die sich aus den Paragraphen 365 m bis 365z ergeben, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins a, genannte Person die Begehung von Verstößen nach Absatz eins a, zugunsten der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
  4. Absatz 2Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.
  5. Absatz 3Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  6. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 47,, dem nachweislich die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
  7. Absatz 5Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt (Paragraph 39, Absatz 2 a,) am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland zuzustellen. Ebenso ist in Fällen vorzugehen, in denen Strafbescheide mangels Vorhandenseins eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unmittelbar an den Gewerbeinhaber beziehungsweise an dessen zur gesetzlichen Vertretung berufene Organe zuzustellen sind und diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen. Den Strafbescheiden gleichgestellt sind Verfahrensanordnungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096377

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P370/NOR40096377