Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 366b, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 366b

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 366b

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 366 b,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 365 t, unterlässt, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die sonstigen Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis 365z Absatz 7, betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt.
  3. Absatz 3Im Falle besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der Paragraphen 365 p,, 365q, 365r, 365s, 365t, 365u, 365y und 365z Absatz eins bis 7 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die Behörde folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes im Sinne des Absatz 5 ;,
    2. Ziffer 2
      eine Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro.
  4. Absatz 4Im Falle von Versicherungsvermittlern (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,) beträgt abweichend von Absatz 3, Ziffer 2 :,
    1. Ziffer eins
      bei einer juristischen Person die Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten Jahresabschluss; wenn es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22, der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 21.05.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 Sitzung 37 aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz gemäß dem letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss festzustellen;
    2. Ziffer 2
      bei einer natürlichen Person die Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro.
  5. Absatz 5Rechtskräftige Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis 365z Absatz 7, betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhängt werden, sind von der Behörde unverzüglich, nachdem der betroffene Gewerbetreibende über diese Entscheidung unterrichtet wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht. Dies gilt nicht im Fall von Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden. Hält die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde wie folgt zu verfahren:
    1. Ziffer eins
      sie macht die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      sie macht die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon ausgegangen wird, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
    3. Ziffer 3
      sie sieht davon ab, die Entscheidung, mit der die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins, und 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder dass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
  6. Absatz 6Die Behörde hat sicherzustellen, dass jede Bekanntmachung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf ihrer Homepage zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der Homepage der Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
  7. Absatz 7Die Behörde hat bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt, von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielte Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person. Dabei hat sie auch frühere Verurteilungen wegen Paragraph 165, StGB (Geldwäscherei), Paragraph 278 a, StGB (kriminelle Organisation), Paragraph 278 b, StGB (terroristischen Vereinigung), Paragraph 278 c, StGB (terroristischen Straftat) oder Paragraph 278 d, StGB (Terrorismusfinanzierung) oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch diesen Absatz unberührt.
  8. Absatz 7 aDie Behörde hat vor der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen eine Strafregisterauskunft über die beschuldigte natürliche Person oder über die natürliche(n) Persone(n), die gemäß Paragraph 370, Absatz eins a, oder Absatz eins b, allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Dies gilt auch, wenn Anhaltspunkte bestehen, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland nahelegen; in diesem Fall hat die Behörde die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Staaten zu ersuchen.
  9. Absatz 8Die Behörde hat die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß diesem Paragraph gegen Versicherungsvermittler (Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4,) bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse zu informieren.

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40224738