Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 366, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 366

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 366

Inkrafttretensdatum

28.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch fünf. Hauptstück

Strafbestimmungen

Paragraph 366,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Ziffer 10, oder Paragraph 367, Ziffer 8, anzuwenden sind;
    2. Ziffer 2
      eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
    3. Ziffer 3
      eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,);
    4. Ziffer 3 a
      einen Gastgarten entgegen einem Bescheid gemäß Paragraph 76 a, Absatz 4, oder Absatz 5, betreibt;
    5. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
    6. Ziffer 5
      eine Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß Paragraph 71, Absatz 6, anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß Paragraph 71, Absatz 4, erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen;
    7. Ziffer 6
      die Hinweispflicht gemäß Paragraph 71, Absatz 7, verletzt;
    8. Ziffer 6 a
      seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins,, 3 oder 4, Artikel 5, oder Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf Produkte beziehen, die unter die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001, in der jeweils geltenden Fassung fallen, oder einer Anordnung der Behörde nach Paragraph 338, Absatz 9, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, MING zuwiderhandelt;
    9. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 84 c, nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen;
    10. Ziffer 8
      die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (Paragraph 137, Absatz eins,) ausübt, ohne in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen zu sein, soweit nicht Ziffer eins, zutrifft; dem ist gleich zu halten, wenn eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt wird, obwohl eine Ruhendmeldung im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) vermerkt worden ist;
    11. Ziffer 9
      eine Pauschalreise veranstaltet oder eine verbundene Reiseleistung vermittelt, ohne über die erforderliche Reiseleistungsausübungsberechtigung zu verfügen;
    12. Ziffer 10
      wiederholt ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben;
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.

Schlagworte

Versicherungsvermittlerregister

Im RIS seit

27.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40248268

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P366/NOR40248268