Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 359, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 359

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 359

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 359,
  1. Absatz einsIm Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.
  2. Absatz 2Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.
  3. Absatz 3Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.
  4. Absatz 4Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Beschwerderecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.
  5. Absatz 5Für Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2, Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile zugelassen werden, gelten die Absatz 2 bis 4 sinngemäß.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40150294

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P359/NOR40150294