Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 334
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 334.Paragraph 334,
Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in erster Instanz zuständig, so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.
Schlagworte
Mitwirkungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032669