(2)Absatz 2Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sowie Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 Z 2 ASchG) berechtigt, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 ASchG nachweisen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG), auf die die Merkmale des § 1 zutreffen. Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Fachgebiet beschränkt.Die im Absatz eins, angeführten Gewerbetreibenden sowie Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 94, Ziffer 74,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG) berechtigt, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, ASchG nachweisen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Zentren (Paragraph 75, ASchG), auf die die Merkmale des Paragraph eins, zutreffen. Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Fachgebiet beschränkt.