Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 293, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 293

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 293

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 293,
  1. Absatz einsDie Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);
    3. Ziffer 3
      die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;
    4. Ziffer 4
      die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher;
    6. Ziffer 6
      die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.
  2. Absatz 2Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind.
  3. Absatz 3Für einen Gelegenheitsmarkt (Paragraph 286, Absatz 2,) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Hauptgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082556

Alte Dokumentnummer

N5199434818J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P293/NOR12082556