Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 289, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 289

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 289

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 289,
  1. Absatz einsEine Verordnung der Gemeinde nach Paragraph 286, Absatz eins, ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird. Eine solche Verordnung darf die Ermächtigung enthalten, mit der Durchführung eines Marktes oder aller Märkte einen Dritten zu betrauen.
  2. Absatz 2Eine Verordnung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096347

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P289/NOR40096347