Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 287, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 287

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 287

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 287,
  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 286, Absatz 3 und Absatz 4, sind der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes verboten, wenn hiefür keine Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, besteht und auch kein Gelegenheitsmarkt bewilligt ist.
  2. Absatz 2Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Waren zu bezeichnen, auf die Absatz 2, anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082550

Alte Dokumentnummer

N5199434812J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P287/NOR12082550