Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 148a, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1994 § 148a

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148a

Inkrafttretensdatum

25.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zahntechniker

Paragraph 148 a,

Personen, die zur Ausübung des Handwerks der Zahntechniker (Paragraph 94, Ziffer 81,) berechtigt sind und auch die Zahntechnikermeisterprüfung erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, im Einzelfall im Auftrag des Zahnarztes im Rahmen der Herstellung, der Reparatur oder der Eingliederung eines abnehmbaren Zahnersatzes Abformungen und notwendige Bissnahmen im Mund des Menschen vorzunehmen und die notwendigen An- und Einpassungsarbeiten an diesem Zahnersatz durchzuführen. Diese Arbeiten sind in der Ordination des beauftragenden Zahnarztes durchzuführen.

Schlagworte

Anpassungsarbeit

Im RIS seit

24.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40138125