Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition
§ 148.Paragraph 148,
Zur Entscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 95 Abs. 2 und § 19 sowie über Anzeigen gemäß § 11 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Zur Entscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2,, über Ansuchen gemäß Paragraph 95, Absatz 2 und Paragraph 19, sowie über Anzeigen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 46, Absatz 2, betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.