Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 291, Fassung vom 22.05.2022

Gewerbeordnung 1994 § 291

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 291

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 291,
  1. Absatz einsVor der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.
  2. Absatz 2Der Bescheid hat neben den im Paragraph 289, Absatz 2, angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist.
  3. Absatz 3Die Gemeinde hat die im Absatz eins, genannten Kammern von der Erteilung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082554

Alte Dokumentnummer

N5199434816J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P291/NOR12082554