Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 345, Fassung vom 27.09.2020

Gewerbeordnung 1994 § 345

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 345

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

c) Anzeigeverfahren

Paragraph 345,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.
  2. Absatz 2Die Anzeigen sind zu erstatten
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 47, Absatz 3, bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
    Sonstige Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
  3. Absatz 3Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt Paragraph 339, Absatz 4, Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins, anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 2, anzuschließen. Für die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall und für die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.
  4. Absatz 4Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.
  5. Absatz 5Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff. – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
  6. Absatz 6Die Behörde hat Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, anzuschließenden Belege gilt Paragraph 353, Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194296

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P345/NOR40194296