Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 127, Fassung vom 27.09.2020

Gewerbeordnung 1994 § 127

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Pauschalreiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen

Paragraph 127,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteter Zahlungen, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden; soweit die Beförderung von Personen im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden; eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden,
    2. Ziffer 2
      die Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen, die Vermittler verbundener Reiseleistungen von Reisenden erhalten, soweit eine Reiseleistung, die Teil von verbundenen Reiseleistungen ist, infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht wird; ist ein solcher Vermittler für die Beförderung von Personen verantwortlich, so deckt die Sicherheit auch die Rückbeförderung des Reisenden ab,
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kontrolle der Abdeckung des Risikos gemäß Ziffer eins und 2 durch den Reiseveranstalter oder den Vermittler einer verbundenen Reiseleistung,
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit mit den in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in sonstigen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum errichteten zentralen Kontaktstellen,
    5. Ziffer 5
      das Begründen und die Beendigung der Berechtigung, auf Grund derer Gewerbeberechtigte die im Umfang ihrer Gewerbeberechtigung enthaltenen Tätigkeiten des Veranstaltens von Pauschalreisen sowie des Vermittelns verbundener Reiseleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302, für die sie im Umfang der Ziffer eins und 2 Sicherheit zu leisten haben, ausüben dürfen.
  2. Absatz 2Veranstalter von Pauschalreisen sowie Vermittler verbundener Reiseleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015, S. 1, haben im Umfang des Absatz eins, Ziffer eins und 2 Sicherheit zu leisten. Sie dürfen mit der Ausübung dieser Tätigkeit, für die sie im Umfang des Absatz eins, Ziffer eins und 2 Sicherheit zu leisten haben, erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) beginnen. Die in den Paragraphen 127 a bis 127c genannten Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen bedürfen keiner Reiseleistungsberechtigung, soweit Paragraph 127 b, nicht anderes bestimmt.
  3. Absatz 3Anzeigen zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) können erst nach bestehender Eintragung einer Gewerbeberechtigung, in deren Umfang die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz 2, erster Satz enthalten ist, erstattet werden.
  4. Absatz 4Anzeigen zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Nachweis der Sicherheit von gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu erbringende Meldungen an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sind im elektronischen Wege über das GISA einzubringen.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40204191

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P127/NOR40204191