Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365u, Fassung vom 21.07.2020

Gewerbeordnung 1994 § 365u

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365u

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Durchführung von Transaktionen

Paragraph 365 u,
  1. Absatz einsDer Gewerbetreibende hat Transaktionen, von denen er weiß oder vermutet, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durchzuführen, wenn er die nach Paragraph 365 t, Absatz eins, erforderliche Maßnahme abgeschlossen und alle weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle oder der Behörde befolgt hat.
  2. Absatz 2Falls ein Verzicht auf die Durchführung der in Absatz eins, genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung der Durchführung die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, unterrichtet der Gewerbetreibende die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran.
  3. Absatz 3Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Paragraph 365 t, Absatz eins, meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Kunde ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Kunden längstens für fünf Werktage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Der Gewerbetreibende ist über den Aufschub der Verständigung des Kunden zu informieren. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben.
  4. Absatz 4Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Absatz 3, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
    1. Ziffer eins
      wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
    2. Ziffer 2
      sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rechtskräftig entschieden hat.
  5. Absatz 5Geben der Gewerbetreibende oder dessen Angestellte oder leitendes Personal im guten Glauben Informationen gemäß Paragraph 365 t, weiter, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Gewerbetreibenden oder dessen Angestellte oder leitendes Personal keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihnen die zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.
  6. Absatz 6Der Gewerbetreibende hat Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Gewerbetreibenden, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen. Arbeitnehmer, die einen Verdacht melden, dürfen deswegen
    1. Ziffer eins
      weder benachteiligt werden, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      noch nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden.
    Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
  7. Absatz 7Der Gewerbetreibende darf keine anonymen Geschäftsbeziehungen begründen. Versicherungsvermittler dürfen darüber hinaus auch keine anonymen Konten führen.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194316