Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 339, Fassung vom 27.01.2019

Gewerbeordnung 1994 § 339

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 339

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

05.06.2024

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

a) Anmeldungsverfahren

Paragraph 339,
  1. Absatz einsWer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
  3. Absatz 3Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
    2. Ziffer 2
      falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
    3. Ziffer 3
      ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß Paragraph 365 g, einholt.
  4. Absatz 4Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
    1. Ziffer eins
      die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder
    2. Ziffer 2
      sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß Paragraph 365 a, Absatz 5, Kenntnis verschaffen kann.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194295

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P339/NOR40194295