(2)Absatz 2,Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um den Austausch von Informationen, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, so können die Behörden gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung bitten.Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um den Austausch von Informationen, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, so können die Behörden gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 225 vom 30.07.2014 Seite 1, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung bitten.