Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 136e, Fassung vom 02.01.2018

Gewerbeordnung 1994 § 136e

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136e

Inkrafttretensdatum

29.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Kreditvermittlung

Paragraph 136 e,
  1. Absatz einsKreditvermittlung ist die Vermittlung von Krediten im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 5, Kein Kreditvermittler ist, wer lediglich Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt.
  2. Absatz 2Kreditvermittlung übt aus, wer
    1. Ziffer eins
      Kreditverträge vorstellt oder anbietet oder
    2. Ziffer 2
      bei anderen als den unter Ziffer eins, genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder
    3. Ziffer 3
      für den Kreditgeber Kreditverträge abschließt oder
    4. Ziffer 4
      bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber handelt.
    Bei der Anmeldung eines Gewerbes, das zur Ausübung von Tätigkeiten der Kreditvermittlung berechtigt, ist zusätzlich zu den Belegen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, bekannt zu geben, ob der Gewerbetreibende die Tätigkeit als ungebundener oder gebundener Kreditvermittler (Absatz 3,) ausübt. Mit der Ausübung von Tätigkeiten der Kreditvermittlung darf der Anmelder der in Absatz eins, genannten Gewerbe erst ab der Eintragung in das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister beginnen.
  3. Absatz 3Ein gebundener Kreditvermittler ist, wer im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung
    1. Ziffer eins
      nur eines Kreditgebers oder
    2. Ziffer 2
      nur einer Gruppe von Kreditgebern, die zum Zweck der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, zu konsolidieren sind, oder
    3. Ziffer 3
      nur einer Zahl von Kreditgebern oder Gruppen, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellen, handelt.
    Alle anderen Kreditvermittler sind ungebundene Kreditvermittler.
  4. Absatz 4Ein ungebundener Kreditvermittler darf sich im Geschäftsverkehr als „unabhängiger Kreditmakler“ bezeichnen, wenn er keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern erhält oder die Zahl der vom ungebundenen Kreditvermittler einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt eine Mehrheit darstellt.

Schlagworte

Versicherungsregister

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40177515