Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365w, Fassung vom 17.07.2017

Gewerbeordnung 1994 § 365w

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365w

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

17.07.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 365 w,

Die Behörden haben umgehend die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) zu unterrichten, wenn sie bei Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. Paragraph 365 x, hinsichtlich des Verbotes der Informationsweitergabe an den betroffenen Kunden und Dritte gilt sinngemäß auch für die Behörden. Die Behörden haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Zahl der behördlichen Meldungen an die Meldestelle, die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 366 b, geführten Verwaltungsstrafverfahren, die Zahl der Vorortüberprüfungen sowie die Höhe der verhängten Geldstrafen, hervorgehen.

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40118751