o) Gewerbeinformationssystem Austria – GISA
§ 365.Paragraph 365,
Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und auf dessen Basis das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister werden als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung) eingerichtet und automationsunterstützt geführt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des GISA sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Bundesländer und die Städte mit eigenem Statut, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 und die Stadt Wien auch die Funktion des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 ausüben. Die Behörde hat Daten über natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen und die Änderung dieser Daten nach Maßgabe der §§ 365a und 365b in das GISA einzutragen. Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und auf dessen Basis das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister werden als Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung) eingerichtet und automationsunterstützt geführt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des GISA sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Bundesländer und die Städte mit eigenem Statut, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 und die Stadt Wien auch die Funktion des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 ausüben. Die Behörde hat Daten über natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen und die Änderung dieser Daten nach Maßgabe der Paragraphen 365 a und 365b in das GISA einzutragen.