Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 137h, Fassung vom 28.03.2016

Gewerbeordnung 1994 § 137h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137h

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

27.01.2019

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Einzelheiten der Auskunftserteilung

Paragraph 137 h,
  1. Absatz einsDie den Kunden nach Paragraph 137 f, Absatz 7 und 8 und Paragraph 137 g, zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:
    1. Ziffer eins
      auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger;
    2. Ziffer 2
      in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
    3. Ziffer 3
      in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Absatz eins, vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.
  3. Absatz 3Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Absatz eins, genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach Paragraph 137 f, Absatz 7 und 8 und Paragraph 137 g, festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40058402