Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 137e, Fassung vom 28.03.2016

Gewerbeordnung 1994 § 137e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137e

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

27.01.2019

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

Paragraph 137 e,
  1. Absatz einsDie Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom 15.1.2003 Sitzung 3 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler aus, gegen die eine Sanktion gemäß Paragraphen 366, oder 367 verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vermittler aus dem Register zu führen. Außerdem tauschen die Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates alle einschlägigen Informationen untereinander aus.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40058399