Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 373h, Fassung vom 17.01.2016

Gewerbeordnung 1994 § 373h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373h

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausstellung von Bescheinigungen

Paragraph 373 h,

Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sowie einer Gesellschaft im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz 3, folgende Bescheinigungen auszustellen:

  1. Ziffer eins
    zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit und die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit,
  2. Ziffer 2
    zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR eine Bescheinigung über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt sowie die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096385