Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 110
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gas- und Sanitärtechnik
§ 110.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25) bedarf es für
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1. | die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie den Anschluss von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen, |
2. | die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser, |
3. | die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und den Anschluss von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art. |
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Sanitärtechnik gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.
Schlagworte
Gastechnik, Trinkwasser, Rauchfang
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032617