Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 84f, Fassung vom 09.07.2015

Gewerbeordnung 1994 § 84f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84f

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe

Paragraph 84 f,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005, bestehenden unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist, hat
    1. Ziffer eins
      der Behörde die Angaben gemäß Paragraph 84 c, Absatz 2, unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, hat der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005, bestehenden unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist,
    1. Ziffer eins
      den Sicherheitsbericht unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, zu erstellen und der Behörde zu übermitteln; die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts mitzuteilen oder den Betrieb gemäß Paragraph 84 d, Absatz 6, zu untersagen;
    2. Ziffer 2
      den internen Notfallplan unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, zu erstellen.
  3. Absatz 3Für nicht vom Absatz eins, erfasste Betriebsanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen oder gefallen sind und die, etwa auf Grund einer Änderung der chemikalienrechtlichen Einstufung der Stoffe und Zubereitungen (Ziffer 6, der Einleitung der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt zu berechnen sind, ab dem die Betriebsanlage unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fällt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40067073

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84f/NOR40067073