Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 84c, Fassung vom 09.07.2015

Gewerbeordnung 1994 § 84c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84c

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Pflichten des Betriebsinhabers

Paragraph 84 c,
  1. Absatz einsDer Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
  2. Absatz 2Der Betriebsinhaber hat der Behörde spätestens drei Monate vor der Errichtung des Betriebs (Paragraph 84 b, Ziffer eins,) mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs;
    2. Ziffer 2
      Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;
    3. Ziffer 3
      ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe und über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zur entsprechenden Ziffer des Teils 1 oder des Teils 2 der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz;
    4. Ziffer 4
      Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;
    5. Ziffer 5
      Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;
    6. Ziffer 6
      die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;
    7. Ziffer 7
      Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können.
  3. Absatz 2 aUnverzüglich nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Absatz 2, angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betriebsinhaber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
  4. Absatz 2 bDer Betriebsinhaber hat der Behörde die endgültige Schließung des Betriebs unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 83, bleibt unberührt.
  5. Absatz 3Nach einem schweren Unfall hat der Betriebsinhaber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 84 d, Absatz 7, unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
    1. Ziffer eins
      der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;
    2. Ziffer 2
      die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
    3. Ziffer 3
      diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben.
  6. Absatz 4Der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 84 d, Absatz 7, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts (Absatz 7,) sind nachzuweisen.
  7. Absatz 5Abweichend von Absatz 4, ist der Inhaber eines Betriebs gemäß Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 84 d, Absatz 7, verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass:
    1. Ziffer eins
      ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;
    2. Ziffer 2
      die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;
    3. Ziffer 3
      die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
    4. Ziffer 4
      interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können;
    5. Ziffer 5
      den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.
    Weist der Betriebsinhaber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 84 d, Absatz 7, nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betriebsinhabers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.
  8. Absatz 6Bei Neuerrichtung eines Betriebs gemäß Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, ist der Behörde der Sicherheitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß Paragraph 84 d, Absatz 6, zu untersagen.

    Anmerkung, Absatz 6 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,)

  9. Absatz 7Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
  10. Absatz 7 aBei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, das Sicherheitskonzept (Absatz 4,), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, den Sicherheitsbericht (Absatz 5,), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.
  11. Absatz 8Inhaber von Betrieben gemäß Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
  12. Absatz 9Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des Paragraph 84 a, Absatz 2,, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins,) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2,) von Bedeutung sind.
  13. Absatz 10Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 84 d, Absatz 7, hat der Inhaber eines Betriebs gemäß Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2,
    1. Ziffer eins
      die von einem schweren Unfall eines Betriebes möglicherweise betroffenen Personen und die Inhaber der von einem schweren Unfall eines Betriebes möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser) über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls regelmäßig, längstens alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; nach Änderungen gemäß Absatz 7 a, ist jedenfalls eine Aktualisierung vorzunehmen;
      die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;
    2. Ziffer 2
      der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für einen Betrieb im Sinne des Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen;
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.
  14. Absatz 11Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (Paragraph 84 d, Absatz 5,) und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Absatz 9,) notwendig sind.

Schlagworte

Gefahrenbewertung, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40067070

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84c/NOR40067070