Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365y, Fassung vom 09.07.2015

Gewerbeordnung 1994 § 365y

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365y

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

17.07.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistischen Daten

Paragraph 365 y,
  1. Absatz einsDie Gewerbetreibenden haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Meldestelle oder andere zuständige Behörden für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Durchführung der Transaktion oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      betreffend Kundendaten eine Kopie oder Referenzangaben der verlangten Dokumente umfassend die Art des Dokumentes, die Dokumentennummer, das Ausstellungsdatum, die ausstellende Behörde und das Austellungsland und
    2. Ziffer 2
      alle Belege und Aufzeichnungen betreffend Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
  2. Absatz 2Versicherungsvermittler, die mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, haben die Maßnahmen im Hinblick auf Sorgfaltspflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen im Sinne des ersten Absatzes auch in ihren – sofern vorhanden – Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern anzuwenden. Ist die Anwendung dieser Maßnahmen in einem Drittland nicht zulässig, so haben sie die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) hievon schriftlich zu informieren. Die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) hat die Europäische Kommission zu informieren, wenn sie zur Auffassung kommt, dass in einem solchen Fall eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte. Weiters haben Versicherungsvermittler, wenn Maßnahmen nach dem ersten Satz in einem Drittland nicht zulässig sind, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.
  3. Absatz 3Versicherungsvermittler, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, haben Vorsorge zu treffen, dass sie auf Anfrage der Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) oder anderer zuständiger Behörden vollständig und rasch Auskunft geben können, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40118752