Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365x, Fassung vom 09.07.2015

Gewerbeordnung 1994 § 365x

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365x

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

17.07.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Z 3, BGBl. I Nr. 95/2017

Text

Verbot der Informationsweitergabe

Paragraph 365 x,
  1. Absatz einsDie Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß Paragraph 365 u, Informationen übermittelt wurden oder Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.
  2. Absatz 2Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden oder die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096369