Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 126, Fassung vom 29.06.2015

Gewerbeordnung 1994 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Reisebüros

Paragraph 126,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 94, Ziffer 56,) bedarf es für
    1. Ziffer eins
      die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
    4. Ziffer 4
      die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und
    5. Ziffer 5
      die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.
  2. Absatz 2Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 56, ist
    1. Ziffer eins
      die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlussfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,
    2. Ziffer 2
      die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,
    4. Ziffer 4
      die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi Gewerbes durch Taxifunk und
    5. Ziffer 5
      die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
  3. Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt,
    1. Ziffer eins
      zur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen und
    2. Ziffer 2
      zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erbracht werden.
  4. Absatz 4Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Absatz 3, Ziffer eins, betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß Absatz 3, Ziffer eins, dafür zu sorgen, dass eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer ist nach Maßgabe des Paragraph 108, Absatz 3, Ziffer 3, auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.

Schlagworte

Liegeplatz, Straßenbahnverkehr, Stadtbahnverkehr, Schnellbahnverkehr

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032633

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P126/NOR40032633