(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1 genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 9 und über die im § 365b Abs. 2 Z 2 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die im Paragraph 365 a, Absatz eins und über die im Paragraph 365 b, Absatz eins, genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 9 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.