Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 137g, Fassung vom 26.03.2015

Gewerbeordnung 1994 § 137g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137g

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Beratung und Dokumentation

Paragraph 137 g,
  1. Absatz einsDer Versicherungsvermittler hat den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu beraten. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben.
  2. Absatz 2Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 137 f, Absatz 7 und 8 bestehen nicht bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973 Sitzung 3 in der Fassung der Richtlinie 02/87/EG zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG über die Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002 Sitzung 17 und bei der Rückversicherungsvermittlung.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40058401