Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 350, Fassung vom 31.12.2013

Gewerbeordnung 1994 § 350

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 350

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

h) Organisation und Verfahren bei Prüfungen

Paragraph 350,
  1. Absatz einsZur Durchführung der Meisterprüfungen, der Befähigungsprüfungen für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe und der Unternehmerprüfungen sowie des Moduls UP des Unternehmerführerscheins der Wirtschaftskammer Österreich sind die Meisterprüfungsstellen berufen. Die Meisterprüfungsstellen sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion eines Leiters der Meisterprüfungsstelle in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096351

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P350/NOR40096351