Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 349, Fassung vom 31.12.2013

Gewerbeordnung 1994 § 349

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 349

Inkrafttretensdatum

14.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

g) Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben

Paragraph 349,
  1. Absatz einsZur Entscheidung
    1. Ziffer eins
      über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29,) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und
    2. Ziffer 2
      über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Entscheidung gemäß Absatz eins, kann
    1. Ziffer eins
      vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, und
    2. Ziffer 2
      von einer berührten Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
    gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Entscheidung gemäß Absatz eins, ist von Amts wegen zu stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem nicht beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im Paragraph 29, zweiter Satz enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, daß die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß Absatz 4, vorliegt. Ist eine Vorfrage im Sinne des ersten Satzes in einem beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Verwaltungsverfahren zu beurteilen, so ist das Verfahren gemäß Absatz eins, von Amts wegen einzuleiten, wenn hievon nicht gemäß Absatz 4, abgesehen wird.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Antrag zurückweisen oder von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz eins, von Amts wegen absehen, wenn ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde (Artikel 132, B-VG) entschieden worden ist.
  5. Absatz 5Andernfalls hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftliche Stellungnahmen der im Absatz 2, genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
  6. Absatz 6Im Verfahren sind die im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen und die im Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, genannten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes  B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, wegen Rechtswidrigkeit zu.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40140958

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P349/NOR40140958