Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 136d, Fassung vom 31.12.2013

Gewerbeordnung 1994 § 136d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136d

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 136 d,

Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß Paragraph 4, Absatz 8, WAG 2007 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40132511