Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 136d
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
02.01.2018
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 136d.Paragraph 136 d,
Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß § 4 Abs. 8 WAG 2007 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch. Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß Paragraph 4, Absatz 8, WAG 2007 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.
Im RIS seit
16.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40132511