Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 136b, Fassung vom 31.12.2013

Gewerbeordnung 1994 § 136b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136b

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Wertpapiervermittler

Paragraph 136 b,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Wertpapiervermittler bedarf es für die Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 genannten Tätigkeiten. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, WAG 2007 dürfen nicht ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Bei der Anmeldung des Gewerbes des Wertpapiervermittlers ist zusätzlich zu den Belegen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, der Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Gewerberegister beginnen.
  3. Absatz 3Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren einzuleiten und, wenn ein Vertretungsverhältnis nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zweier Monate zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, erster Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken.

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40132509