Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 136, Fassung vom 31.12.2013

Gewerbeordnung 1994 § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

17.07.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

Paragraph 136,
  1. Absatz einsUnternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 94, Ziffer 74,) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
  2. Absatz 2Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Absatz eins, ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
  3. Absatz 3Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032643

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P136/NOR40032643