Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 359c
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 359c.Paragraph 359 c,
Wird ein Genehmigungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082628
Alte Dokumentnummer
N5199434890J