Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 361, Fassung vom 28.05.2013

Gewerbeordnung 1994 § 361

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 361

Inkrafttretensdatum

14.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung

Paragraph 361,
  1. Absatz einsZur Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraphen 87 und 88), zu Feststellungen gemäß Paragraph 90 und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß Paragraph 91, Absatz 2, ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
  2. Absatz 2Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß Paragraph 91, ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß Paragraph 91, Absatz 2, wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
  3. Absatz 3Gegen Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40140965

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P361/NOR40140965