Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 38, Fassung vom 13.09.2012

Gewerbeordnung 1994 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

7. Ausübung von Gewerben

Wesen der Gewerbeberechtigung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDas Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
  2. Absatz 2Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032577

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P38/NOR40032577