Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 97
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
16.10.2017
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Arbeitsvermittlung
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1) bedarf es für die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Paragraph 94, Ziffer eins,) bedarf es für die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,. (2)Absatz 2Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert
bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,
bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und
die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
(3)Absatz 3Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(4)Absatz 4Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig. (5)Absatz 5Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß § 18 oder § 49 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung für die bewilligten Bereiche weiter ausüben; die neuerliche Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich.Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 49, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1999, zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung für die bewilligten Bereiche weiter ausüben; die neuerliche Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 161/2006
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40084841