Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 97, Fassung vom 31.08.2012

Gewerbeordnung 1994 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

16.10.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Arbeitsvermittlung

Paragraph 97,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Paragraph 94, Ziffer eins,) bedarf es für die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
  2. Absatz 2Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
      1. Litera a
        ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und
      2. Litera b
        die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
  3. Absatz 3Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
  4. Absatz 4Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
  5. Absatz 5Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 49, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1999, zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung für die bewilligten Bereiche weiter ausüben; die neuerliche Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40084841

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P97/NOR40084841