Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 129, Fassung vom 31.08.2012

Gewerbeordnung 1994 § 129

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)

Paragraph 129,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (Paragraph 94, Ziffer 62,) bedarf es für
    1. Ziffer eins
      die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
    2. Ziffer 2
      die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
    3. Ziffer 3
      die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
    4. Ziffer 4
      die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
    5. Ziffer 5
      die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
    6. Ziffer 6
      die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
    7. Ziffer 7
      den Schutz von Personen,
    8. Ziffer 8
      Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Ziffer 2, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.
  3. Absatz 3Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
  4. Absatz 4Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 62,) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
  5. Absatz 5Zu den im Absatz 4, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
    2. Ziffer 2
      Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
    4. Ziffer 4
      Portierdienste;
    5. Ziffer 5
      Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
    6. Ziffer 6
      Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
  6. Absatz 6Der Gebrauch einer einheitlichen Berufskleidung bei Ausübung des Bewachungsgewerbes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache und des Bundesheeres nicht zu befürchten ist. Jedenfalls müssen auf allen Bekleidungsteilen, welche als Oberbekleidung Verwendung finden, deutlich erkennbare Bezeichnungen im Sinne der Paragraphen 63, ff angebracht sein. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn auf Grund von Änderungen der Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache oder des Bundesheeres eine Verwechslung der genehmigten Berufskleidung mit den neuen Uniformen der genannten staatlichen Organe nicht ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Personenverkehr, Fahrzeugbegleitung, Gepäckstück, Ordnerdienst, Postdienst

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096333

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P129/NOR40096333