Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 128, Fassung vom 31.08.2012

Gewerbeordnung 1994 § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

13.09.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schädlingsbekämpfung

Paragraph 128,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 94, Ziffer 58,) bedarf es für
    1. Ziffer eins
      die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,
    2. Ziffer 2
      die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.
  2. Absatz 2Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 58, ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase
    1. Ziffer eins
      durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
    2. Ziffer 2
      durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032635

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P128/NOR40032635