Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365p, Fassung vom 29.04.2011

Gewerbeordnung 1994 § 365p

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365p

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

17.07.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 365 p,
  1. Absatz einsDie Pflichten gegenüber Kunden umfassen:
    1. Ziffer eins
      Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls zusätzlich die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und die Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen, um dessen Identität zu überprüfen. Im Falle von juristischen Personen, Treuhandschaften und ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden ein sowie die Feststellung, wer die natürlichen Personen sind, die letztlich die Eigentümer sind oder die Kontrolle besitzen oder tatsächlich ausüben,
    3. Ziffer 2 a
      bei Handeln des Kunden als Vertreter eines Dritten im Sinne von Ziffer 2,, Überprüfung der Vertretungsbefugnis des Vertreters,
    4. Ziffer 3
      Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und
    5. Ziffer 4
      kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel, übereinstimmen, und Gewährleistung, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.
  2. Absatz 2Der Umfang der in Absatz eins, genannten Sorgfaltspflichten bestimmt sich nach dem konkreten Risiko je nach Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion. Die Angemessenheit der gesetzten Maßnahmen muss gegenüber der Gewerbebehörde nachgewiesen werden können. Kundendaten sind mit der gebührenden Sorgfalt zu erheben.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, genannten Pflichten sind auch gegenüber den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Kunden zu beachten.
  4. Absatz 4Sofern die Gewerbetreibenden nicht in der Lage sind, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nachzukommen, sind sie verpflichtet, keine Transaktion über ein Bankkonto abzuwickeln, keine Geschäftsbeziehung zu begründen, die Transaktion nicht abzuwickeln oder die Geschäftsbeziehung zu beenden. Weiters haben sie die Notwendigkeit einer Meldung an die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) gemäß Paragraph 365 u, Absatz eins, Ziffer eins, zu prüfen.

Schlagworte

Eigentumsstruktur

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40118745