Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 77a, Fassung vom 31.12.2010

Gewerbeordnung 1994 § 77a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77a

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 77 a,
  1. Absatz einsIm Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (Paragraph 356 a, Absatz 2 und 4) Bedacht zu nehmen ist, ist über Paragraph 77, hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:
    1. Ziffer eins
      alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Absatz 2,), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2003,)
    3. Ziffer 3
      die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Absatz 2,) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.
  2. Absatz 2Umweltverschmutzung im Sinne des Absatz eins, ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
  3. Absatz 3Soweit nicht bereits nach Absatz eins, geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      jedenfalls dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Betriebsanlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte.
  4. Absatz 4Im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind über den Stand der Technik (Paragraph 71 a,) hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
  5. Absatz 5Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,)
  7. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,)
  8. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,)
  9. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,)
  10. Absatz 10Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,)

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40067030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P77a/NOR40067030