Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 19, Fassung vom 31.12.2010

Gewerbeordnung 1994 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

13.09.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Individueller Befähigungsnachweis

Paragraph 19,

Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 c, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032562

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P19/NOR40032562