Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365v, Fassung vom 15.06.2010

Gewerbeordnung 1994 § 365v

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365v

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

§ 365v.
  1. Absatz einsDie Gewerbetreibenden dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, nicht durchführen, bevor sie die im § 365u Abs. 1 vorgesehene Meldung abgeschlossen haben. Die Gewerbetreibenden sind berechtigt, von der Meldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
  2. Absatz 2Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte, haben die Gewerbetreibenden die Meldestelle unmittelbar danach zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Die Meldestelle ist ermächtigt, anzuordnen, dass eine Transaktion unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird, wenn der Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient. Die Meldestelle hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hierbei ist auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.
  4. Absatz 4Die Meldestelle hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
    2. Ziffer 2
      das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2, 115 StPO rechtskräftig entschieden hat.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096367