Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365u, Fassung vom 15.06.2010

Gewerbeordnung 1994 § 365u

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365u

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

§ 365u.
  1. Absatz einsDie Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte haben
    1. Ziffer eins
      die Meldestelle von sich aus umgehend zu informieren, wenn sie wissen, einen Verdacht oder einen berechtigten Grund zur Annahme haben, dass eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird und
    2. Ziffer 2
      der Meldestelle auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Informationen im Sinne von Abs. 1 gelten nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und ziehen keinerlei Haftung nach sich.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096366