Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 365t
Inkrafttretensdatum
27.02.2008
Außerkrafttretensdatum
15.06.2010
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Meldepflichten
Allgemeines
§ 365t.
Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40096365